Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Geltungsbereich:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden allen von mir angebotenen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen zugrundegelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Sie sind somit Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote und gelten auch ohne schriftliche Vereinbarung für künftige Geschäftsbedingungen.
Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
Angebot und Vertragsabschluss:
Ein Anbot samt Unterlagen gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, für drei Wochen ab Anbotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich. Die Annahme eines von mir erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben mein geistiges Eigentum. Finden diese Unterlagen auch nur auszugsweise ohne meine Zustimmung Verwendung, so macht dies schadenersatzpflichtig. Preise für Pflanzen und Material gelten ab Prutz.
Zur Durchführung von Aufträgen und Bestellungen verpflichte ich mich erst mittels schriftlicher Auftragsbestätigung.
Muster und Proben zeigen nur eine Durchschnittsbeschaffenheit, von denen Lieferungen abweichen können (Maße und Passgenauigkeit, Farbgebung, Aussinterungen unsw). Maße werden abgesehen vom Stammumfang nur annähernd angegeben.
Wenn bloßer Zufall oder höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich machen, kann Ich vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Frost, Dürre, Mangel an Transportmitteln und extreme Niederschlagsmengen werden dabei höherer Gewalt gleichgestellt.
Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Vom Auftraggeber erteilte Zusatzaufträge müssen mir oder meinem besonders bezeichneten Bevollmächtigten mitgeteilt werden; ansonsten werden sie unter Ausschluss meiner Haftung zu Lasten des Auftraggebers verrechnet.
Durchführung und Abnahme der Arbeiten:
Zur Ausführung der Leistung bin ich erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet; hält dieser vertragliche Vereinbarungen schuldhaft nicht ein, so kann ich einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 Prozent des Auftragswertes oder den nachgewiesene höhere Schaden geltend machen. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser und Strom hat der Autraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich machen. Wurde kein konkretes Lieferdatum fixiert, so dürfen wir den Lieferzeitpunkt nach Belieben festsetzen.
Die Fertigstellung des Auftrages wird unverzüglich - auch mittels Rechnungslegung - angezeigt. Binnen weiterer 8 Tage erfolgt eine Abnahmebesichtigung, auf die der Auftraggeber auch dadurch verzichtet, dass er innerhalb dieser 8 Tage eine Besichtigung nicht verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
Bei Fundamenten, Baumgruben, Pflanzkünetten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Aufmasskontrolle nur verlangen, so lange die Ausmaße feststellbar sind.
Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat mir der Auftraggeber unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten, Baumgruben, Pflanzkünetten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
Gewährleistung und Mängelrüge:
Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Für Lieferungen unter Kaufleuten gelten die strengen Regelungen des § 377 HGB. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Die Mängel sind genau zu beschreiben.
Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht bereits während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen.
Dafür, dass meine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. die sonst gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgemäß ausgeführt wurden, leist ich Gewähr. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung meinerseits auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf deren Ersatz.
Mutterboden oder Humuslieferungen werden von mir nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt sowie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht von mir aufgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung meinerseits, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
Wenn ich Pflanzen oder Saatgut liefere, so habe ich Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf meine Kosten zu beseitigen, wenn mir die Pflege über den Gewährleistungszeitraum übertragen wird oder bei Übernahme der Pflege durch den Auftraggeber meine, an den Auftraggeber übergebenen Pflegeanleitungen nachweislich durchgeführt wurden. Von dieser Verpflichtung bin ich jedoch befreit, wenn die Schäden auf das meiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege oder Wiedergutmachung sind gesondert zu vereinbaren.
Eine ausdrücklich vereinbarte Anwachsgarantie erstreckt sich nur auf die Dauer eines Jahres ab Lieferung und setzt voraus, dass Transport, Pflanzung und Pflege einwandfrei waren und keine Faktoren wie höhere Gewalt oder Schädlingsbefall das Gedeihen der Pflanzen beeinträchtigt haben.
Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet. Bis zur Höhe des entsprechenden Rechnungsbetrages wird Gewährleistung dafür übernommen, dass die Pflanzen zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit pilzlichen oder tierischen Schädlingen befallen sind.
Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Vertragspartner durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.
Treten Mängel auf, die ich zu vertreten habe, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann der Auftraggeber nur verlangen, das die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
Zudem ist der Ersatz fehlender Sorten, Arten und Sortierungen bei entsprechender Preisänderung gestattet, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich verbietet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Abnahme (siehe oben) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdräcklich etwas anderes festgehalten ist.
Rechnungslegung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt:
Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Aufmasse werden auf halbe oder ganze Zahlen aufgerundet. Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind sowie Zusatzaufträge werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklaß kann über Verlangen meinerseits durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3% der Auftragssumme nicht übersteigen. Ich bin berechtigt, den Haftrücklaß durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluß erforderlich.
Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bin ich ohne besondere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über er jeweiligen Bankrate und angemessene Mahnspesen zu berechnen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Von noch nicht ausgeführten Verträgen kann in diesem Falle zurücktreten.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können in meinem Eigentum. Ich darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen.
Allfällig darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben durch obige Bestimmungen unberührt.
Sonstige Bestimmungen:
Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen mir und dem Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Landeskammer Tirol aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Wiederspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Erfüllungsort ist Prutz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Landeck, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes bestimmen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden allen von mir angebotenen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen zugrundegelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Sie sind somit Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote und gelten auch ohne schriftliche Vereinbarung für künftige Geschäftsbedingungen.
Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
Angebot und Vertragsabschluss:
Ein Anbot samt Unterlagen gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, für drei Wochen ab Anbotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich. Die Annahme eines von mir erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben mein geistiges Eigentum. Finden diese Unterlagen auch nur auszugsweise ohne meine Zustimmung Verwendung, so macht dies schadenersatzpflichtig. Preise für Pflanzen und Material gelten ab Prutz.
Zur Durchführung von Aufträgen und Bestellungen verpflichte ich mich erst mittels schriftlicher Auftragsbestätigung.
Muster und Proben zeigen nur eine Durchschnittsbeschaffenheit, von denen Lieferungen abweichen können (Maße und Passgenauigkeit, Farbgebung, Aussinterungen unsw). Maße werden abgesehen vom Stammumfang nur annähernd angegeben.
Wenn bloßer Zufall oder höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich machen, kann Ich vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Frost, Dürre, Mangel an Transportmitteln und extreme Niederschlagsmengen werden dabei höherer Gewalt gleichgestellt.
Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Vom Auftraggeber erteilte Zusatzaufträge müssen mir oder meinem besonders bezeichneten Bevollmächtigten mitgeteilt werden; ansonsten werden sie unter Ausschluss meiner Haftung zu Lasten des Auftraggebers verrechnet.
Durchführung und Abnahme der Arbeiten:
Zur Ausführung der Leistung bin ich erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet; hält dieser vertragliche Vereinbarungen schuldhaft nicht ein, so kann ich einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 Prozent des Auftragswertes oder den nachgewiesene höhere Schaden geltend machen. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser und Strom hat der Autraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich machen. Wurde kein konkretes Lieferdatum fixiert, so dürfen wir den Lieferzeitpunkt nach Belieben festsetzen.
Die Fertigstellung des Auftrages wird unverzüglich - auch mittels Rechnungslegung - angezeigt. Binnen weiterer 8 Tage erfolgt eine Abnahmebesichtigung, auf die der Auftraggeber auch dadurch verzichtet, dass er innerhalb dieser 8 Tage eine Besichtigung nicht verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
Bei Fundamenten, Baumgruben, Pflanzkünetten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Aufmasskontrolle nur verlangen, so lange die Ausmaße feststellbar sind.
Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat mir der Auftraggeber unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten, Baumgruben, Pflanzkünetten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
Gewährleistung und Mängelrüge:
Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Für Lieferungen unter Kaufleuten gelten die strengen Regelungen des § 377 HGB. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Die Mängel sind genau zu beschreiben.
Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht bereits während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen.
Dafür, dass meine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. die sonst gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgemäß ausgeführt wurden, leist ich Gewähr. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung meinerseits auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf deren Ersatz.
Mutterboden oder Humuslieferungen werden von mir nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt sowie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht von mir aufgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung meinerseits, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
Wenn ich Pflanzen oder Saatgut liefere, so habe ich Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf meine Kosten zu beseitigen, wenn mir die Pflege über den Gewährleistungszeitraum übertragen wird oder bei Übernahme der Pflege durch den Auftraggeber meine, an den Auftraggeber übergebenen Pflegeanleitungen nachweislich durchgeführt wurden. Von dieser Verpflichtung bin ich jedoch befreit, wenn die Schäden auf das meiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege oder Wiedergutmachung sind gesondert zu vereinbaren.
Eine ausdrücklich vereinbarte Anwachsgarantie erstreckt sich nur auf die Dauer eines Jahres ab Lieferung und setzt voraus, dass Transport, Pflanzung und Pflege einwandfrei waren und keine Faktoren wie höhere Gewalt oder Schädlingsbefall das Gedeihen der Pflanzen beeinträchtigt haben.
Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet. Bis zur Höhe des entsprechenden Rechnungsbetrages wird Gewährleistung dafür übernommen, dass die Pflanzen zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit pilzlichen oder tierischen Schädlingen befallen sind.
Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Vertragspartner durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.
Treten Mängel auf, die ich zu vertreten habe, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann der Auftraggeber nur verlangen, das die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
Zudem ist der Ersatz fehlender Sorten, Arten und Sortierungen bei entsprechender Preisänderung gestattet, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich verbietet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Abnahme (siehe oben) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdräcklich etwas anderes festgehalten ist.
Rechnungslegung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt:
Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Aufmasse werden auf halbe oder ganze Zahlen aufgerundet. Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind sowie Zusatzaufträge werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklaß kann über Verlangen meinerseits durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3% der Auftragssumme nicht übersteigen. Ich bin berechtigt, den Haftrücklaß durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluß erforderlich.
Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bin ich ohne besondere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über er jeweiligen Bankrate und angemessene Mahnspesen zu berechnen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Von noch nicht ausgeführten Verträgen kann in diesem Falle zurücktreten.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können in meinem Eigentum. Ich darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen.
Allfällig darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben durch obige Bestimmungen unberührt.
Sonstige Bestimmungen:
Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen mir und dem Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Landeskammer Tirol aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Wiederspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Erfüllungsort ist Prutz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Landeck, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes bestimmen.